Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen
Über allen Einzelregeln steht die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Gute Seemannschaft: Man muss alles vermeiden, was Menschenleben oder Umwelt gefährdet, Fahrzeuge, Schifffahrtszeichen oder Bauwerke beschädigt oder die Schifffahrt behindert. Die Schiffsführung muss die im Revier geltenden Vorschriften kennen oder an Bord haben.
Welche Vorschriften gelten?

- Rhein, Mosel, Donau: eigene Polizeiverordnungen der internationalen Stromkommissionen.
- Übrige Bundeswasserstraßen: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
- Die Regeln sind weitgehend gleich. Hinzu kommen vorübergehende lokale Anordnungen der GDWS.
- Fahrwasser = der vom durchgehenden Verkehr benutzte Teil der Wasserstraße; Fahrrinne = der Teil des Fahrwassers mit bestimmten, möglichst erhaltenen Breiten und Tiefen.
Fahrregeln für alle Fahrzeuge
- Begegnen und Überholen nur, wenn das Fahrwasser breit genug ist.
- Kurs und Geschwindigkeit nie so ändern, dass Kollisionsgefahr entsteht.
- Überholen nur, wenn es gefahrlos möglich ist. Der Vorausfahrende erleichtert das Überholen, notfalls durch langsamere Fahrt.
- Wenden nur, wenn andere dadurch nicht plötzlich ausweichen müssen – sonst mit Schallzeichen ankündigen.
- Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten.
Sportfahrzeuge ab 20 m Länge
- Kreuzende Kurse: Ausweichen muss, wer den anderen an seiner Steuerbordseite hat – ohne vor dessen Bug zu kreuzen.
- Begegnen: Bergfahrer (Richtung Quelle) lassen den Talfahrern genug Raum. Bergfahrer sind „kursweisungsberechtigt“; auf Kanälen legt die BinSchStrO Berg- und Talrichtung fest. Abweichende Revierregeln vorher prüfen.
- Überholt wird an Backbord oder Steuerbord; muss der Vordermann dafür den Kurs ändern, wird es per Schallzeichen abgesprochen:
| Wer | Signal | Bedeutung |
|---|---|---|
| Überholer | ▬ ▬ ● ● | Ich will an Backbord überholen |
| Überholer | ▬ ▬ ● | Ich will an Steuerbord überholen |
| Vorausfahrender | ● | Nicht wie gewünscht – aber an Backbord möglich |
| Vorausfahrender | ● ● | Nicht wie gewünscht – aber an Steuerbord möglich |
| Überholer (Antwort) | ● ● bzw. ● | Ich überhole dann an Backbord bzw. Steuerbord |
| Vorausfahrender | ● ● ● ● ● | Überholen unmöglich |
▬ = langer Ton · ● = kurzer Ton

Kleinfahrzeuge unter 20 m
- Kleinfahrzeuge lassen Großfahrzeugen den nötigen Raum und weichen Fahrzeugen mit blauem Funkellicht aus (gilt über die Sorgfaltspflicht auch auf Rhein, Mosel, Donau).
- Rangfolge: Maschine weicht Nicht-Maschine aus; Ruderboote weichen Seglern aus.
- Zwei Maschinen-Kleinfahrzeuge auf Kreuzkurs: Wer den anderen an Steuerbord hat, weicht aus (gilt auch für Ruderboote – nicht auf Rhein und Mosel).
- Begegnen zweier Maschinen-Kleinfahrzeuge: Backbord an Backbord (auch Ruderboote – nicht auf Rhein und Mosel).
- Segler überholen einander auf der Luvseite (die dem Wind zugewandte Seite).
- Segler und Motor gleichzeitig = Maschinenfahrzeug.
- Badeufer, Fischereigeräte und Anleger der Fahrgastschifffahrt so passieren, dass niemand gefährdet wird.
Zwei Segler untereinander
- Wind von verschiedenen Seiten: Wer den Wind von Backbord hat, weicht aus.
- Wind von derselben Seite: Das Luv-Fahrzeug weicht dem Lee-Fahrzeug aus. (Luvseite = die dem Großsegel gegenüberliegende Seite.)
- Hat man den Wind von Backbord und kann nicht erkennen, woher ein Segler in Luv den Wind hat, weicht man aus.



Fahrverbote (Auswahl)
- Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von km 8,35 bis 12,20; Altwässer und Flachwasserzonen von Main-Donau-Kanal, Regnitz und Altmühl außerhalb des Fahrwassers.
- Großer Müggelsee: mit laufendem Verbrennungsmotor nur in der Fahrrinne (Ausnahme: Weg zum eigenen Dauerliegeplatz).
- Nachtfahrverbot 22–5 Uhr für Verbrennungsmotoren u. a. auf Kleinem Müggelsee, Tegeler See, Werbellinsee, Glindowsee, Lehnitzsee, Krampnitzsee, Kalksee, Scharfe Lanke, Sacrower Lanke und weiteren Berliner/Brandenburger Gewässern (Ausnahme: Weg zum Dauerliegeplatz).
- Weitere Verbote durch GDWS-Anordnungen und Befahrensverordnungen (Naturschutz).
Ankern, Anlegen, Festmachen
- Liegeplatz so nah am Ufer wie Tiefgang und Ort erlauben; Kleinfahrzeuge dürfen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis höchstens drei Tage liegen – möglichst an deren Enden.
- Verboten sind Stillliegen, Ankern und Festmachen: auf Schifffahrts- und Schleusenkanälen, auf gekennzeichneten Strecken, unter Brücken und Hochspannungsleitungen, in Engstellen, an Einmündungen und Hafeneinfahrten, in Fährlinien und An-/Ablegekursen, an Wendestellen.
- Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Leitern und Handläufe dürfen nicht zum Festmachen oder Verholen genutzt werden.
Schleusen

- Ein- und Ausfahrt wird durch Lichtsignale geregelt; für Sportboote teils mit eigenen Signalen an besonderen Wartestellen.
- Sportboote werden meist gesammelt oder mit anderen Fahrzeugen geschleust; vorhandene Bootsschleusen und Bootsgassen benutzen. Gruppen melden sich rechtzeitig an.
- Im Schleusenbereich: bei der Schleusenaufsicht anmelden (Schleusenrang), nur mäßige Fahrt, Überholverbot, nicht über das Halteschild hinaus, Stillliegen nur mit Erlaubnis.
- Klein- und Sportfahrzeuge fahren nach der Großschifffahrt und erst auf Aufforderung bzw. Freigabe ein.
- Beim Schleusen gut festmachen und Fender ausbringen.
Brücken

- Gelbe oder weiß-grüne Raute(n): Diese Öffnung wird empfohlen; andere Öffnungen nur auf eigene Gefahr.
- Rot-weiße Rauten: Nur zwischen den beiden Tafeln durchfahren; außerhalb verboten.
- Rot-weiß-rote Tafel (nachts ein/zwei rote Lichter): Durchfahrt ausnahmslos verboten.
- Ohne Zeichen: Jeder Bogen darf befahren werden – auf eigene Gefahr, Tiefgang und Durchfahrtshöhe beachten.

Unsichtiges Wetter
Grundsätzlich braucht man bei unsichtigem Wetter Radar und Sprechfunk. Auf zahlreichen Revieren – u. a. Donau, Teilen von Weser und Saale, Elbe-Lübeck-Kanal, Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Gewässern, Havel-Wasserstraßen, Müritz-Elde- und Müritz-Havel-Wasserstraße, Teilen von Oder und Peene – reicht ein Funkgerät für den Verkehrskreis Schiff–Schiff, das auf Kanal 10 (oder den zugewiesenen Kanal) auf Empfang ist.
