Fahrregeln auf Seeschifffahrtsstraßen
SeeSchStrO – Geltung und Begriffe
Geltungsbereich: die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie (bei mittlerem Hochwasser) bzw. der Grenze der Binnenwasserstraßen und einer Linie 3 sm seewärts der Basislinie, außerdem die seewärtigen Teile der mit B.11 bezeichneten Fahrwasser und die Flächen zwischen den Ufern der angrenzenden Binnenwasserstraßen. Bis zur Grenze des Küstenmeers gelten einzelne Vorschriften.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Fahrwasser | durch Tonnen, Baken, Dalben, Pricken oder Stangen bezeichnete Flächen (bzw. auf Binnenwasserstraßen die für den durchgehenden Verkehr bestimmten). Gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR. |
| Durchgehende Schifffahrt | alle Fahrzeuge, die dem Fahrwasserverlauf folgen – Berufs- wie Sportschifffahrt |
| Vorfahrt haben | nur Fahrzeuge, die im Fahrwasser fahren bzw. seinem Verlauf folgen |
| Warten / Vorfahrt beachten | Fahrt mindern, stoppen, rückwärts oder früh und deutlich den Kurs ändern – und dies durch das Fahrverhalten rechtzeitig zeigen (rechtlich kein „Ausweichen“) |
| Überholendes Fahrzeug | nähert sich aus mehr als 22,5° achterlicher als querab |
| Einlaufendes Fahrzeug | überquert aus einem Nebenfahrwasser oder von außerhalb die Fahrwassergrenze |
| Querendes Fahrzeug | weicht mit seinem Weg über Grund deutlich vom Fahrwasserverlauf ab |
| Drehendes Fahrzeug | ändert im Fahrwasser seine Richtung über Grund um 180° oder mehr |
Rechtsfahrgebot und Fahrregeln
- Weil die Fahrwasser als enge Fahrwasser gelten, muss man sich möglichst weit rechts am Fahrwasserrand halten (KVR 9). Segler dürfen dabei die Windverhältnisse berücksichtigen.
- Können Segler wegen des Windes dem Fahrwasser nicht folgen, dürfen sie es auf kürzestem Weg queren, wenn sie vorfahrtberechtigte Fahrzeuge weder gefährden noch behindern.
- Wer außerhalb des Fahrwassers fährt, muss klar erkennen lassen, dass er es nicht benutzt.
- Die Fahrregeln gelten unabhängig von der Sicht; im Fahrwasser gelten die KVR-Regeln zum Überholen und zum Gegenkurs auch dann, wenn man sich nur per Radar geortet hat.
- Sportboote haben – außer Segler untereinander – dieselben Rechte und Pflichten wie die Berufsschifffahrt.
Vorfahrt im Fahrwasser
- Wer dem Fahrwasserverlauf folgt, hat Vorfahrt vor Fahrzeugen, die einlaufen, queren, drehen oder ihren Anker-/Liegeplatz verlassen – auch wenn er selbst außerhalb fahren könnte.
- Wer im Fahrwasser fährt, hat Vorfahrt vor Fahrzeugen, die aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.
- Sonderregel für Segler: Segler, die nicht deutlich dem Fahrwasser folgen, verhalten sich beim Queren untereinander nach den KVR – solange sie keine Vorfahrtberechtigten behindern.
- Wer Vorfahrt gewähren muss, zeigt das rechtzeitig durch sein Fahrverhalten.
Engstellen
An Brücken und Sperrwerken zeigt oft das Signal „ein weißes über zwei grünen Lichtern“: Durchfahrt erlaubt, Vorfahrtsregel für Engstellen beachten. Nähern sich Fahrzeuge von beiden Seiten, hat Vorfahrt:
- im Tidegewässer oder in Gewässern mit Strömung: wer mit dem Strom fährt,
- bei Stromstillstand: wer vorher gegen den Strom gefahren ist,
- ohne Strömung: wer die Steuerbordseite des Fahrwassers benutzen muss.
Der Wartepflichtige wartet außerhalb der Engstelle.
Verminderte Sicht (Nebel, Regen, Schnee)
Ohne Radar und gute Positionsbestimmung sollte man das Fahrwasser bei verminderter Sicht verlassen. Holz- und Kunststoffboote verbessern ihre Radarsichtbarkeit mit einem Radarreflektor.
- Bei Nebel den sicheren Liegeplatz nicht verlassen; wird man überrascht, Fahrwasser und Schifffahrtswege sofort verlassen und einen sicheren Ort suchen.
- Immer: Positionslaternen an, Ausguck, Nebelsignale, Fahrt verringern, Fahrwasser meiden, Hafen oder Reede anlaufen, vorsichtig manövrieren, Rettungswesten anlegen, Crew manöverbereit, Radarreflektor setzen.
Ankern und Festmachen
Ankern verboten: im Fahrwasser · an engen, unübersichtlichen Stellen · im Umkreis von 300 m um schwimmende Geräte, Wracks, Hindernisse, Kabel, Rohrleitungen und Leitungstrassen · bei verminderter Sicht 300 m um Hochspannungsleitungen · 100 m vor und hinter Sperrwerken · vor Hafeneinfahrten, Anlegern, Schleusen und Sielen · in Fähr- und Brückenstrecken · in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal.
Anlegen und Festmachen verboten: an Sperrwerken, Strom- und Leitwerken, Pegeln, an Schifffahrtszeichen, an engen und unübersichtlichen Stellen, in Fähr- und Brückenstrecken.
KI-generiertes Bild – keine reale AufnahmeBefahrensverbote
- Die GDWS kann für Flächen außerhalb des Fahrwassers Verbote erlassen; hinzu kommen die Regeln für Nationalparks und Naturschutzgebiete.
- Absolutes Fahrverbot bei Nacht und verminderter Sicht für Boote, die die vorgeschriebenen Lichter nicht führen können – außer im Notfall.
