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Fahrregeln auf Seeschifffahrtsstraßen

SeeSchStrO – Geltung und Begriffe

Geltungsbereich: die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie (bei mittlerem Hochwasser) bzw. der Grenze der Binnenwasserstraßen und einer Linie 3 sm seewärts der Basislinie, außerdem die seewärtigen Teile der mit B.11 bezeichneten Fahrwasser und die Flächen zwischen den Ufern der angrenzenden Binnenwasserstraßen. Bis zur Grenze des Küstenmeers gelten einzelne Vorschriften.

BegriffBedeutung
Fahrwasserdurch Tonnen, Baken, Dalben, Pricken oder Stangen bezeichnete Flächen (bzw. auf Binnenwasserstraßen die für den durchgehenden Verkehr bestimmten). Gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR.
Durchgehende Schifffahrtalle Fahrzeuge, die dem Fahrwasserverlauf folgen – Berufs- wie Sportschifffahrt
Vorfahrt habennur Fahrzeuge, die im Fahrwasser fahren bzw. seinem Verlauf folgen
Warten / Vorfahrt beachtenFahrt mindern, stoppen, rückwärts oder früh und deutlich den Kurs ändern – und dies durch das Fahrverhalten rechtzeitig zeigen (rechtlich kein „Ausweichen“)
Überholendes Fahrzeugnähert sich aus mehr als 22,5° achterlicher als querab
Einlaufendes Fahrzeugüberquert aus einem Nebenfahrwasser oder von außerhalb die Fahrwassergrenze
Querendes Fahrzeugweicht mit seinem Weg über Grund deutlich vom Fahrwasserverlauf ab
Drehendes Fahrzeugändert im Fahrwasser seine Richtung über Grund um 180° oder mehr

Rechtsfahrgebot und Fahrregeln

Vorfahrt im Fahrwasser

Engstellen

An Brücken und Sperrwerken zeigt oft das Signal „ein weißes über zwei grünen Lichtern“: Durchfahrt erlaubt, Vorfahrtsregel für Engstellen beachten. Nähern sich Fahrzeuge von beiden Seiten, hat Vorfahrt:

Der Wartepflichtige wartet außerhalb der Engstelle.

Verminderte Sicht (Nebel, Regen, Schnee)

Ohne Radar und gute Positionsbestimmung sollte man das Fahrwasser bei verminderter Sicht verlassen. Holz- und Kunststoffboote verbessern ihre Radarsichtbarkeit mit einem Radarreflektor.

Ankern und Festmachen

Ankern verboten: im Fahrwasser · an engen, unübersichtlichen Stellen · im Umkreis von 300 m um schwimmende Geräte, Wracks, Hindernisse, Kabel, Rohrleitungen und Leitungstrassen · bei verminderter Sicht 300 m um Hochspannungsleitungen · 100 m vor und hinter Sperrwerken · vor Hafeneinfahrten, Anlegern, Schleusen und Sielen · in Fähr- und Brückenstrecken · in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal.

Ankerlieger bei verminderter Sicht: mindestens jede Minute ca. 5 Sekunden die Glocke läuten. Unter 12 m reicht stattdessen alle 2 Minuten ein anderes kräftiges, nicht verwechselbares Schallsignal. Ab 12 m sind BSH-zugelassene Pfeife und Glocke Pflicht.

Anlegen und Festmachen verboten: an Sperrwerken, Strom- und Leitwerken, Pegeln, an Schifffahrtszeichen, an engen und unübersichtlichen Stellen, in Fähr- und Brückenstrecken.

Ankerlieger – Segelyacht vor Anker in einer Bucht.KI-generiertes Bild – keine reale Aufnahme
Ankerlieger – Segelyacht vor Anker in einer Bucht. Hinweis: KI-generiertes Bild.

Befahrensverbote