Charterbescheinigung & Funkzeugnisse
Charterbescheinigung
Auf bestimmten, ausgewiesenen Binnengewässern darf man ein gemietetes Hausboot ohne Sportbootführerschein fahren – aber nur mit Charterbescheinigung und nur bei Tag.
- Boot: gemietet, für höchstens 12 Personen zugelassen, max. 15 m lang, max. 12 km/h schnell, mit gültiger Haftpflichtversicherung.
- Ausgestellt wird sie vom Vermieter nach einer Einweisung von mindestens drei Stunden.
- Gültig nur für das eingetragene Gewässer und nur für die Mietzeit.
- Auf manchen Revieren gelten Zusatzauflagen, z. B. Rettungswestenpflicht oder Fahrverbot ab Windstärke 4.
- Welche Strecken zugelassen sind, steht in Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (abrufbar über ELWIS).
Funk auf Binnenschifffahrtsstraßen
- Grundsätzlich gilt eine Sprechfunkpflicht – ausgenommen sind Kleinfahrzeuge.
- Hat ein Kleinfahrzeug trotzdem eine UKW-Anlage an Bord und ist der Bediener berechtigt, muss es im Verkehrskreis Schiff–Schiff auf Empfang sein. Diesen Kreis darf man nur kurz verlassen, um Nachrichten auf anderen Kreisen zu hören.
- Vor unübersichtlichen Strecken, Engstellen und Brückenöffnungen melden sich Funk-Fahrzeuge im Verkehrskreis Schiff–Schiff.
- Rhein: Ab Hochwassermarke I dürfen in den betroffenen Abschnitten nur Fahrzeuge mit Funk weiterfahren (Ausnahme: muskelbetriebene Kleinfahrzeuge); Verkehrskreis Nautische Information auf Empfang.
- Bei unsichtigem Wetter brauchen auch Sportboote Funk (Kanal 10 auf Empfang), Radar und einen Wendeanzeiger.
- Alle Funkgeräte brauchen einen ATIS-Coder (Automatic Transmitter Identification System): Beim Loslassen der Sendetaste wird automatisch eine digitale Kennung gesendet, die die Funkstelle eindeutig identifiziert.
- An Bord mitzuführen: Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (Allgemeiner Teil + passender Regionaler Teil) und die Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence).
KI-generiertes Bild – keine reale AufnahmeDie Funkzeugnisse im Überblick
| UBI | SRC | LRC | |
|---|---|---|---|
| Gilt für | Binnenschifffahrtsfunk | Seefunk UKW im GMDSS (ca. 35 sm) | Seefunk UKW, Grenzwelle, Kurzwelle, Satellit im GMDSS |
| Mindestalter | 15 Jahre | 15 Jahre | 18 Jahre |
| Gültigkeit | international und unbefristet | ||
| Prüfung | Fragebogen, Not-/Dringlichkeits-/Sicherheitsmeldungen mit Buchstabiertafel, Praxis am Gerät | Fragebogen, Meldungen auf Englisch aufnehmen + übersetzen, Übersetzung Deutsch→Englisch, Praxis an UKW-GMDSS-Anlage | wie SRC, zusätzlich Satellitenfunk; Text auch per Funk absetzen |
| Zuständig | DMYV/DSV (Sport), ABVT Koblenz (Beruf/Ehrenamt) | DMYV und DSV | |
- Wer eine Funkanlage an Bord hat, muss das passende Zeugnis besitzen. Seit 1.10.2007 ist SRC bzw. LRC für Sportboote mit entsprechender Ausrüstung vorgeschrieben.
- Für SRC/LRC-Inhaber ist die UBI-Prüfung verkürzt; beide Prüfungen sind oft an einem Tag möglich.
- Das UBI berechtigt nicht zum GMDSS-Seefunk – und SRC/LRC berechtigen nicht zum Binnenschifffahrtsfunk (dafür Ergänzungsprüfung).
- Alte Zeugnisse, die vor dem 1.1.2003 ausgestellt wurden, gelten unverändert weiter.
