Wer im Urlaub ein Boot chartern oder mit dem eigenen Boot ins Ausland fahren will, wird oft nach dem ICC gefragt, dem „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“. Es beruht auf der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
Belarus, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Frankreich, Italien, Moldau, Polen, Russland, Vereinigte Staaten
Auch in Staaten, die die Resolution nicht anwenden, wird das ICC in der Praxis oft als Nachweis akzeptiert, etwa von Vercharterern. Einen Anspruch darauf gibt es dort aber nicht. Verbindlich ist immer die Auskunft der Behörden des Reiselandes und des Vercharterers. Viele beliebte Reviere wie Spanien, Griechenland oder Dänemark stehen nicht in der Liste. Dort gelten eigene Regeln.
Wer im Ausland wohnt und sich höchstens ein Jahr in Deutschland aufhält, braucht keinen deutschen Sportbootführerschein, wenn im Wohnsitzstaat für dieses Boot keiner verlangt wird. Verlangt der Wohnsitzstaat einen Befähigungsnachweis oder wendet er die Resolution Nr. 40 an, braucht die Person diesen Nachweis oder ein ICC für das jeweilige Gewässer.
Das Bundesverkehrsministerium hat im Oktober 2025 eine Neuordnung angekündigt: Anerkannte Befähigungsnachweise der Verbände sollen den amtlichen Sportbootführerschein ersetzen und zugleich als ICC gelten, im Wesentlichen nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2028. Bei Redaktionsschluss war die Neuregelung auf ELWIS noch nicht veröffentlicht. Pressemitteilung des Ministeriums
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