Die internationalen Kollisionsverhütungsregeln: wann Kollisionsgefahr besteht, wer ausweichen muss und wie man es richtig macht. Mit interaktiven Situationen zum Ausprobieren.
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Wo gelten die KVR?
Regel 1 · § 1 SeeSchStrO
Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, kurz KVR, englisch COLREGs) gelten auf der Hohen See und auf allen damit zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Sie sind weltweit gleich, in Deutschland als Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977.
Auch im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten die KVR, soweit die SeeSchStrO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 4 SeeSchStrO).
Die KVR regeln drei Bereiche weltweit einheitlich: Fahren und Ausweichen, Lichter und Signalkörper sowie Schall- und Lichtsignale. Auf dieser Seite geht es um das Fahren und Ausweichen.
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Wann muss überhaupt ausgewichen werden?
Regeln 5, 7, 11
Die Ausweichregeln greifen, sobald die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht und sich die Fahrzeuge gegenseitig sehen (Regel 11). Damit man die Gefahr früh erkennt, muss jedes Fahrzeug jederzeit gehörigen Ausguck halten, mit Augen, Ohren und allen verfügbaren Mitteln wie Radar (Regel 5).
Das sicherste Zeichen: die stehende Peilung Regel 7 d
Kollisionsgefahr ist anzunehmen, wenn sich die Kompasspeilung eines näherkommenden Fahrzeugs nicht merklich ändert und der Abstand abnimmt. Im Zweifel ist die Gefahr immer anzunehmen. Vorsicht bei sehr großen Schiffen, Schleppverbänden und Fahrzeugen in der Nähe: Hier kann trotz wandernder Peilung Gefahr bestehen.
Praxistipp: Peile das andere Fahrzeug mit dem Handpeilkompass, oder merke dir, an welcher Relingsstütze es erscheint, während du deinen Kurs genau hältst. Bleibt es an derselben Stelle, wird es eng.
KVR
Ausprobieren: Peilung beobachten
A fährt nach Norden, B kommt von Steuerbord. Je nach Geschwindigkeit von B steht die Peilung oder sie wandert.
Schematische Darstellung
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Ausweichpflichtiger und Kurshalter
Regeln 8, 16, 17
Der Ausweichpflichtige
handelt frühzeitig und durchgreifend, um sich gut klar zu halten (Regel 16),
ändert Kurs oder Geschwindigkeit so deutlich, dass der andere es sofort erkennt; viele kleine Änderungen hintereinander sind zu vermeiden (Regel 8 b),
sorgt für einen sicheren Passierabstand und überprüft die Wirkung, bis der andere klar vorbei ist (Regel 8 d),
nimmt notfalls Fahrt weg, stoppt oder geht rückwärts (Regel 8 e),
vermeidet es, vor dem Bug des Kurshalters zu kreuzen (Regel 15).
Der Kurshalter
behält Kurs und Geschwindigkeit bei und widmet dem Ausweichpflichtigen besondere Aufmerksamkeit (Regel 17 a i),
darf selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der andere nicht richtig handelt, und macht ihn vorher mit mindestens fünf kurzen Tönen aufmerksam (Regeln 17 a ii, 34 d),
muss manövrieren, wenn der Zusammenstoß durch den Ausweichpflichtigen allein nicht mehr vermieden werden kann: das Manöver des letzten Augenblicks (Regel 17 b),
ändert dabei als Maschinenfahrzeug bei kreuzenden Kursen möglichst nicht nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite (Regel 17 c).
Manöversignal (Regel 34 a)
Bedeutung
1 kurzer Ton ·
Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord.
2 kurze Töne · ·
Ich ändere meinen Kurs nach Backbord.
3 kurze Töne · · ·
Meine Maschine geht rückwärts.
mind. 5 kurze Töne · · · · ·
Zweifel an den Absichten des anderen: ein Ausweichpflichtiger wird auf seine Pflicht aufmerksam gemacht (Regel 34 d).
Nähern sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, so dass sie sich an Backbordseite passieren. Diese Lage liegt vor, wenn man den anderen recht voraus sieht, nachts seine Topplichter in Linie und/oder beide Seitenlichter. Im Zweifel ist von dieser Lage auszugehen.
Kreuzende Kurse Regel 15
Kreuzen sich die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge mit Kollisionsgefahr, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Wenn es die Umstände zulassen, soll es dabei vermeiden, vor dem Bug des anderen zu kreuzen.
Merksatz aus dem Kurs: Schiff von Steuerbord hat Vorrang, „rechts vor links“. Nachts gilt: Wer das rote Seitenlicht des anderen sieht, muss ausweichen. Wer das grüne sieht, ist Kurshalter.
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Überholen
Regel 13
Der Überholer muss immer ausweichen Regel 13
Ein Fahrzeug gilt als überholend, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5° achterlicher als querab nähert. Nachts würde es dann nur das Hecklicht, aber keines der Seitenlichter des anderen sehen. Die Überholregel gilt ungeachtet aller anderen Ausweichregeln: Auch ein Segler, der ein Motorboot überholt, muss ausweichen.
Kann man nicht sicher erkennen, ob man überholt, muss man es annehmen.
Ändert sich später die Peilung, wird der Überholer dadurch nicht zum Kreuzenden. Er bleibt ausweichpflichtig, bis er klar vorbei ist.
KVR
Ausprobieren: Lichtsektoren und Überholbereich
Ziehe das Boot B um A herum oder nutze den Regler. Du siehst, welche Lichter B nachts von A sieht und welche Regel gilt.
Schematische Darstellung, Sektoren nach KVR Regel 21
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Zwei Segelfahrzeuge
Regel 12
Zwei Segler, deren Kurse sich kreuzen: Entscheidend ist, von welcher Seite jeder den Wind hat.
Der Wind entscheidet Regel 12
Wind von verschiedenen Seiten: Wer den Wind von Backbord hat, weicht aus. Merksatz: „Segel links, bringt’s“: Steht dein Großsegel auf der linken Seite, hast du den Wind von Steuerbord und bist Kurshalter.
Wind von derselben Seite: Das luvwärtige Fahrzeug weicht dem leewärtigen aus. Merksatz: „Luv weicht Lee“.
Unklar: Wer den Wind von Backbord hat und einen Segler in Luv sieht, bei dem er nicht erkennt, von welcher Seite dieser den Wind hat, muss ausweichen.
Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt, also die dem Wind zugekehrte Seite.
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Die Rangfolge der Fahrzeuge
Regel 18
Treffen verschiedene Fahrzeugarten aufeinander, entscheidet nicht die Lage, sondern die Rangfolge: Wer leichter manövrieren kann, weicht dem aus, der es schwerer hat. Ein Maschinenfahrzeug muss also auch einem Segler ausweichen, der von Backbord kommt.
1Manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge2 Bälle · Ball, Rhombus, Ball
2Tiefgangbehinderte Fahrzeuge: nicht behindernZylinder
3Fischende Fahrzeuge2 Kegel, Spitzen zueinander
4SegelfahrzeugeMaschine aus
5Maschinenfahrzeuge, auch Segler mit laufender MaschineKegel, Spitze unten
Jeder weicht allen aus, die in der Liste über ihm stehen. Fischer weichen den beiden obersten aus, soweit möglich.
Die Rangfolge gilt nicht immer. Regel 18 gilt nur, soweit die Regeln 9 (enges Fahrwasser), 10 (Verkehrstrennungsgebiet) und 13 (Überholen) nichts anderes bestimmen. Und im Fahrwasser der SeeSchStrO wird sie durch die Vorfahrtsregel des § 25 ersetzt.
KVR
Wer weicht wem aus?
Wähle zwei Fahrzeuge aus und sieh nach, was Regel 18 sagt.
Kegel mit der Spitze nach unten im Vorschiff: Diese Yacht segelt und fährt zugleich mit Maschine.
Segeln mit Maschine Regeln 3 c, 25 e
Ein Segelfahrzeug ist nach den KVR nur ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschine nicht benutzt wird. Läuft der Motor mit, ist die Yacht ein Maschinenfahrzeug und verliert alle Rechte eines Seglers. Am Tag muss sie das im Vorschiff mit einem schwarzen Kegel, Spitze nach unten zeigen, nachts führt sie die Lichter eines Maschinenfahrzeugs.
Prüfungsfrage: Welches Signal führt ein Fahrzeug unter Segel, das als Maschinenfahrzeug gilt, zusätzlich am Tage? Einen schwarzen Kegel, Spitze unten.
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Enge Fahrwasser
Regel 9
Rechts halten, Großschifffahrt nicht behindern Regel 9
Wer einem engen Fahrwasser folgt, hält sich so nahe am Steuerbordrand, wie es ohne Gefahr möglich ist.
Fahrzeuge unter 20 m und Segelfahrzeuge dürfen die Durchfahrt eines Fahrzeugs nicht behindern, das nur innerhalb des engen Fahrwassers sicher fahren kann.
Niemand darf ein enges Fahrwasser queren, wenn er dadurch ein solches Fahrzeug behindert.
Wer überholen will und dafür die Mitwirkung des anderen braucht, kündigt das mit Schallsignalen an. An Krümmungen mit Sichthindernis gibt man einen langen Ton.
Ankern im engen Fahrwasser ist zu vermeiden.
In den deutschen Revieren gelten die Fahrwasser der SeeSchStrO als enge Fahrwasser im Sinne der KVR. Für sie regelt aber § 25 SeeSchStrO die Vorfahrt genauer, siehe Kapitel 2.
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Verkehrstrennungsgebiete
Regel 10
Autobahnen für die Großschifffahrt Regel 10
Verkehrstrennungsgebiete (VTG) sind festgelegte Schifffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen in Einbahnwege geteilt sind. Die Regeln dafür stehen in den KVR.
Benutzen: auf dem Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung fahren, von der Trennzone klar halten, in der Regel an den Enden ein- und auslaufen, von der Seite nur in möglichst kleinem Winkel.
Queren: möglichst vermeiden. Wenn nötig, mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung. Entscheidend ist die Lage des Rumpfes, nicht der Weg über Grund: Versetzen Wind oder Strom das Boot, darf der Weg über Grund schräg verlaufen, der Rumpf bleibt aber quer zur Verkehrsrichtung.
Nichtbehinderungsgebot: Fahrzeuge unter 20 m und Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern. Fischer dürfen die Durchfahrt keines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg behindern.
Trennzone und Trennlinie: nicht befahren oder überfahren, außer beim Queren, beim Ein- und Auslaufen, im Notfall oder zum Fischen in der Trennzone.
Küstenverkehrszone: Das Gebiet zwischen VTG und Küste. Fahrzeuge unter 20 m, Segler und Fischer dürfen sie immer benutzen. Andere nur, wenn sie zu einem Hafen oder Ort in der Zone wollen oder wenn sie eine unmittelbare Gefahr abwenden müssen.
Wer ein VTG nicht benutzt, hält möglichst großen Abstand. Ankern im VTG ist zu vermeiden.
„Nicht behindern“ heißt mehr als ausweichen: Man muss so frühzeitig handeln, dass für das andere Fahrzeug gar nicht erst eine Kollisionsgefahr entsteht (Regel 8 f).
Regel 10 hebt die anderen Regeln nicht auf. Quert zum Beispiel ein Maschinenfahrzeug den Einbahnweg von Steuerbord kommend, muss das Maschinenfahrzeug im Einbahnweg ihm nach Regel 15 ausweichen, wenn Kollisionsgefahr besteht. Ein Vorfahrtsrecht im VTG gibt es nicht, nur das Nichtbehinderungsgebot für kleine Fahrzeuge, Segler und Fischer.
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Verminderte Sicht
Regel 19
Wenn man sich nicht sieht Regel 19
Die Ausweichregeln mit Kurshalter und Ausweichpflichtigem gelten nur, wenn die Fahrzeuge einander in Sicht haben. Im Nebel gilt stattdessen Regel 19:
sichere Geschwindigkeit fahren, Maschine für ein sofortiges Manöver bereithalten,
wer ein Fahrzeug nur mit Radar ortet, prüft, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt, und handelt frühzeitig,
dabei möglichst keine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab (außer beim Überholen) und keine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher ist,
wer anscheinend vorlicher als querab ein Nebelsignal hört, verringert die Fahrt auf das Mindestmaß zum Steuern, nimmt notfalls alle Fahrt weg und manövriert äußerst vorsichtig.
Anders in der SeeSchStrO: Dort gelten die Fahrregeln unabhängig von der Sicht (§ 21), siehe Kapitel 2.
Für die Prüfung: Die Regeln dieser Seite stecken unter anderem in den amtlichen Fragen zu entgegengesetzten und kreuzenden Kursen, zum Überholer (22,5° achterlicher als querab), zum Manöver des letzten Augenblicks, zum Kegel, zur Rangfolge (Maschine, Segel, Fischer, manövrierbehindert, manövrierunfähig) und zum Verkehrstrennungsgebiet. Üben kannst du sie im Situationstrainer und in den Lerneinheiten SBF See.