Sportseeschifferschein (SSS): Prüfung, Voraussetzungen und Prüfungsstoff
Der Sportseeschifferschein ist der nächste Schritt nach dem SKS. Er ist der amtliche Befähigungsnachweis zum Führen von Yachten
mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel in küstennahen Seegewässern. Hier findest du die Voraussetzungen,
den Ablauf der Prüfung, die Bewertung und den vollständigen amtlichen Prüfungsstoff.
So bereitest du dich hier vor
Neu: SSS-Übungsbögen mit 9 Bögen Schifffahrtsrecht (KVR, SeeSchStrO, Umweltschutz, Radarplotten) und 6 Bögen Wetterkunde im Stil der schriftlichen Prüfung, jeweils mit Musterlösung. Es sind eigene Übungsaufgaben, keine Originalprüfungen.
Das Wissen aus dem SKS bildet die Basis. Beim SSS kommen vor allem Gezeitenrechnung, Radar und Radarplotten, Stabilität, Notfallorganisation, Schwerwetter und regionale Wettererscheinungen in größerer Tiefe hinzu.
Kein amtlicher Fragenkatalog: Für den SSS wird, anders als für SBF und SKS, kein Fragenkatalog veröffentlicht.
Die Prüfungsaufgaben stellt die Prüfungskommission. Verbindlich ist der Prüfungsstoff der Durchführungsrichtlinien (unten).
Voraussetzungen
Erforderlich ist der Sportbootführerschein See und zusätzlich einer der folgenden Nachweise:
- der Sportküstenschifferschein und danach mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich, oder
- ein vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellter BR-Schein des Deutschen Segler-Verbandes und danach mindestens 700 Seemeilen im Seebereich, oder
- nach dem SBF See mindestens 1.000 Seemeilen im Seebereich, davon mindestens 500 vor der theoretischen Prüfung als Wachführer oder dessen Vertreter.
Die Seemeilen müssen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt sein, also auf Hoher See, in küstennahen Seegewässern oder in Küstengewässern einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen, und werden auf dem vorgesehenen Vordruck nachgewiesen. Der Schein wird für die Antriebsart „Antriebsmaschine“ oder „Antriebsmaschine und unter Segel“ erteilt.
Die theoretische Prüfung
Fächer4 schriftliche Prüfungen
Punkte je Fachhöchstens 40
Bestanden ab65 % (26 Punkte)
Mündliche Ergänzungbei 55 bis unter 65 %
| Prüfungsfach | Bearbeitungszeit | Höchstpunktzahl |
| Navigation | 120 Minuten | 40 |
| Seemannschaft | 45 Minuten | 40 |
| Schifffahrtsrecht | 60 Minuten | 40 |
| Wetterkunde | 45 Minuten | 40 |
- Die Fragen werden schriftlich und frei beantwortet. Erlaubt sind nur die auf der Prüfungsaufgabe vermerkten Hilfsmittel.
- Die Bearbeitungszeit für das nächste Fach beginnt erst nach Ablauf der Zeit für das vorherige Fach.
- Wer in einem Fach mindestens 55 %, aber keine 65 % erreicht, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung von höchstens 15 Minuten ablegen, in der Regel am nächsten Tag.
- Die Theorie darf in Teilprüfungen abgelegt werden; diese müssen innerhalb von 24 Monaten bestanden sein.
- Bei nachgewiesener Legasthenie kann die Schreibzeit verlängert werden, in der Regel um 10 %.
Die praktische Prüfung
- Gesamtprüfung auf einer geeigneten und vorschriftsmäßig ausgerüsteten Segel- oder Motoryacht, abgenommen von mindestens zwei Prüfern, auch in Gruppen.
- Dauer bis zu 90 Minuten je Bewerber, im Bereich der Ostsee, der Nordsee, des Mittelmeeres oder des Atlantiks.
- Geprüft werden Navigation, Wetterkunde und Seemannschaft. Jeder Bewerber muss die Pflichtaufgaben erfüllen, dazu Manöver und Fertigkeiten nach Wahl der Prüfer.
- Pflichtaufgaben sind unter anderem das Rettungsmanöver (bei der Antriebsart „Antriebsmaschine und unter Segel“ beginnt es unter Segel), das Notfall-Management (Führen der Crew in einer vorgegebenen Notsituation wie Feuer, Wassereinbruch, Erkrankung, Auflaufen, Schleppen, Ruder- oder Mastbruch) und die Handhabung der Yacht auf See und im Hafen, jeweils mit Begründung der Entscheidungen.
- Wird eine Pflichtaufgabe mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die praktische Prüfung nicht bestanden.
Termine, Prüfer und Fristen
- Prüfungstermine und Prüfungsorte legt die Zentrale Verwaltungsstelle (in Hamburg) fest. Für eine theoretische Prüfung sind in der Regel mindestens 20, für eine praktische mindestens 5 Bewerber nötig.
- Prüfer dürfen keine Bewerber prüfen, die sie selbst ausgebildet haben oder die in ihrer Ausbildungsstätte oder ihrem Verein ausgebildet wurden.
- Eine Wiederholung ist frühestens zwei Monate nach dem Nichtbestehen möglich, auf Antrag spätestens einen Monat vor dem Termin.
- Theorie und Praxis müssen innerhalb von 36 Monaten bestanden sein.
Amtlicher Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung
Wortlaut nach Anlage 1 der Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein:
1 Navigation (höchstens 40 Punkte)
- 1.1 Gebrauch und Berichtigung von Seekarten und weiterer nautischer Veröffentlichungen unter Berücksichtigung von Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
- 1.2 Kurs- und Peilungsverwandlung
- 1.3 Terrestrische Schiffsortsbestimmung einschließlich Wegpunktnavigation
- 1.4 Stromnavigation
- 1.5 Terrestrische Kompasskontrolle
- 1.6 Gezeitenkunde: 1.6.1 Aufbau und Gebrauch von Gezeitentafeln und Gezeitenstromatlanten; 1.6.2 Lotungsbeschickung; 1.6.3 Passieren einer Barre, Trockenfallen
- 1.7 Elektronische Navigation: 1.7.1 Satelliten-gestütztes Funknavigationsverfahren (z. B. GPS): Anwendungsmöglichkeiten und Zuverlässigkeit; 1.7.2 Radar: Darstellungsarten, Störungen des Radarbildes, Radarreflektoren, Racon; 1.7.3 Zusammenwirken elektronischer Navigationsgeräte (NMEA Schnittstelle), Möglichkeiten und Risiken; 1.7.4 Elektronischer Kartenplotter, elektronische Seekarte (ECDIS = Electronic Chart Display and Information System); 1.7.5 Aufbau und Gebrauch des automatischen Identifizierungssystems AIS
2 Schifffahrtsrecht (höchstens 40 Punkte)
- 2.1 Allgemeines: 2.1.1 Schiffspapiere; 2.1.2 Logbuchführung; 2.1.3 Ausrüstungspflicht (Seekarten, Seebücher und navigatorische und sonstige Sicherheitsausrüstung); 2.1.4 Besetzung des Schiffes
- 2.2 Seeverkehrsrecht: 2.2.1 Kollisionsverhütungsregeln (KVR) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Radarplotten; 2.2.2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung (§§ 1 bis 35, § 37) und nationale Ergänzungsvorschriften soweit die Sportschifffahrt betroffen ist; Hinweise auf nationale Ergänzungsvorschriften anderer Staaten zu den KVR
- 2.3 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
- 2.4 Seeunfalluntersuchung (BSU, Seeämter)
- 2.5 Umweltschutz (MARPOL-Übereinkommen: Sondergebiete, Protokoll I; Helsinki-Übereinkommen)
- 2.6 Die Verantwortung des Schiffsführers für Schiff und Besatzung, Rechtsstellung von Schiff und Besatzung in ausländischen Häfen: 2.6.1 verkehrsrechtlich einschließlich Schiffsführung und Wachdienst; 2.6.2 strafrechtlich; 2.6.3 zivilrechtlich
- 2.7 Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
- 2.8 Seenot- und Sicherheitsfunkdienst
3 Wetterkunde (höchstens 40 Punkte)
- 3.1 Allgemeine Begriffe aus der Wetterkunde
- 3.2 Wolkenformen
- 3.3 Druckgebilde
- 3.4 Regionale Wettererscheinungen (Mistral, Bora usw.)
- 3.5 Auswerten von Seewetterberichten/Wetterfax/Wetterkarten
- 3.6 Wichtige Wetterregeln
- 3.7 Nebel
- 3.8 Seegang
- 3.9 Meteorologische Begriffe und Messgeräte
4 Seemannschaft (höchstens 40 Punkte)
- 4.1 Die Yacht (Konstruktion, Bau, ggf. Rigg und Ausrüstung)
- 4.2 Seetüchtigkeit
- 4.3 Stabilität
- 4.4 Schwimmfähigkeit (Auftrieb, Verschlusszustand, Seeschlag, Wassereinbruch)
- 4.5 Organisation an Bord
- 4.6 Sicherheitsausrüstung einschließlich Funk (Anwendung und Gebrauch)
- 4.7 Sicherheitsdienst (Sicherheitsrolle, Brandabwehr und Leckabwehr)
- 4.8 Notfallmaßnahmen bei Havarie, Kollision, Seenot, Mensch-über-Bord
- 4.9 Hilfeleistung, Suche und Rettung im Seenotfall
- 4.10 Maßnahmen bei Unfällen und Unterkühlung: Erste-Hilfe-Maßnahmen, Erstbehandlung, funkärztliche Beratung
- 4.11 Manövrierkunde (unter Segel und unter Motor)
- 4.12 Ankermanöver
- 4.13 Manövrierverhalten von Seeschiffen (Einschätzen von Drehkreisen, Stoppstrecken, Voraussicht)
- 4.14 Fahren in schwerem Wetter
Und danach: der Sporthochseeschifferschein (SHS)
- Voraussetzungen: Mindestalter 18 Jahre, Sportseeschifferschein für die jeweilige Antriebsart und mindestens 1.000 Seemeilen im Seebereich nach dessen Erwerb, davon mindestens 500 vor der theoretischen Prüfung als Wachführer.
- Nur theoretische Prüfung: schriftlich in Navigation (150 Minuten), Schifffahrtsrecht (45 Minuten) und Wetterkunde (45 Minuten), dazu die Prüfung im Umgang mit dem Sextanten (10 Minuten) und eine mündliche Prüfung in der Handhabung von Yachten (15 Minuten).
- Er berechtigt zum Führen von Yachten in der weltweiten Fahrt.
Häufige Fragen zum SSS
Gibt es einen amtlichen Fragenkatalog für den SSS?
Nein. Anders als beim SBF und beim SKS wird für den Sportseeschifferschein kein Fragenkatalog veröffentlicht. Die Prüfungsaufgaben stellt die Prüfungskommission. Verbindlich ist der Prüfungsstoff aus den Durchführungsrichtlinien, den wir unten vollständig aufführen.
Welche Voraussetzungen brauche ich für den SSS?
Den Sportbootführerschein See und zusätzlich entweder den SKS mit mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich nach dessen Erwerb, oder mindestens 1.000 Seemeilen im Seebereich nach dem SBF See, davon mindestens 500 vor der theoretischen Prüfung als Wachführer oder dessen Vertreter.
Wann ist die theoretische Prüfung bestanden?
In jedem der vier Fächer sind höchstens 40 Punkte erreichbar. Bestanden ist ein Fach mit mindestens 65 Prozent, also 26 Punkten. Wer 55 Prozent, aber keine 65 Prozent erreicht, kann das Fach in einer mündlichen Ergänzungsprüfung von höchstens 15 Minuten noch bestehen.
Muss ich alle Fächer an einem Tag ablegen?
Nein. Die theoretische Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden, die innerhalb von 24 Monaten bestanden sein müssen. Theorie und Praxis zusammen müssen innerhalb von 36 Monaten bestanden sein.
Ist der SSS Pflicht?
Für das private Führen einer Yacht ist der SSS nicht vorgeschrieben. Er ist ein amtlicher Befähigungsnachweis für Yachten in küstennahen Seegewässern und wird von Vercharterern, Versicherern und für manche Tätigkeiten an Bord verlangt.
Grundlage: Sportseeschifferscheinverordnung (§ 6) und Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein, veröffentlicht auf ELWIS. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind die amtlichen Texte.